Der Beschwerdeführer stand dem E.________ (Massnahmenzentrum) misstrauisch gegenüber, gab kaum Einblick in seine Befindlichkeit, verhinderte das frühzeitige helfende Eingreifen des E.________ (Massnahmenzentrum) beim Konflikt an seinem Arbeitsplatz, verweigerte jegliche Mitarbeit in der Massnahme, war und ist offenbar der Auffassung, sein "Massnahmenabbruch" müsse automatisch mit seiner Entlassung in die Freiheit einhergehen, sieht die Schuld für seine aktuelle Situation bei den Behörden und seinem ehemaligen externen Arbeitgeber und ignoriert seine eigenen Anteile, zeigte einen problematischen Umgang mit dem Thema "Sucht", sah im Alkoholkonsum schon früher eine Strategie zur Bewältigung