dingungen hoch sei (POM-Dossier BD 228/15: Gutachten 2015, S. 38,40 f.; 46). d. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist die vom E.________ (Massnahmenzentrum) angeordnete Schutz- und Sicherheitsmassnahme nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stand dem E.________ (Massnahmenzentrum) misstrauisch gegenüber, gab kaum Einblick in seine Befindlichkeit, verhinderte das frühzeitige helfende Eingreifen des E.______