Insgesamt kommt die Soziotherapie des E.________ (Massnahmenzentrum) zum Schluss, der Beschwerdeführer habe den hohen Ansprüchen, welche in einer solch fortgeschrittenen Phase des Vollzugs an die Kooperationsbereitschaft gestellt würden, nicht gerecht werden können (Vorakten ASMV: pag. 1184). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt die Gutachterin im Gutachten 2015, wenn sie ausführt, die Impulsivität des Beschwerdeführers trete heute im Vergleich zur Beurteilung von vor einem Jahr deutlich stärker negativ in Erscheinung, seine Zuverlässigkeit habe abgenommen und die Möglichkeiten des Riskmanagements hätten sich verschlechtert.