Dass dies eine Folge des Konsums alkoholfreien Biers gewesen sein soll, wie er angibt, hält jedenfalls sein Einzeltherapeut für unwahrscheinlich (Vorakten ASMV: pag. 920). Aber selbst wenn seine Angaben zuträfen, wäre festzustellen, dass der Beschwerdeführer das ihm mit der Vollzugslockerung zugestandene Mehr an Freiheit und Selbstverantwortung umgehend dazu nutzte, ein Getränk mit Biergeschmack zu sich zu nehmen. Dieses Verhalten wird auch von der Gutachterin im jüngsten Gutachten so beurteilt, dass der Beschwerdeführer die eigene Suchtgefährdung unterschätzt. Der Konsum von angeblich alkoholfreiem Bier am ersten Wochenende nach Lockerung sei sehr negativ zu bewerten.