Der Beschwerdeführer hatte bereits früher die Absicht geäussert, die Massnahme im Sommer 2015 abbrechen zu wollen, zumal er in diesem Zeitpunkt seine aufgeschobene Freiheitsstrafe erstanden habe werde (Vorakten ASMV: pag. 1038). Weiter ersuchte er auch am 15. September 2015 um sofortige Haftentlassung mit der Begründung, die Massnahme sei schon seit zwei Wochen abgebrochen und werde so auch nicht weitergeführt (Vorakten ASMV: pag. 1175). Schliesslich liess er am 28. September 2015 auch durch seinen damaligen Rechtsvertreter den Abbruch der Massnahme beantragen (Vorakten ASMV: pag.