Aufgrund der nunmehr ungünstigen Entwicklung wurde dem Beschwerdeführer Ende August 2015 eröffnet, das WEX werde für unbestimmte Zeit ausgesetzt und er ab sofort in den internen Vollzug zurückversetzt (Vorakten ASMV: pag. 1079). Daraufhin gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er diesfalls die Massnahme abbrechen werde. Bei dieser Haltung blieb er auch, nachdem ihm die Konsequenzen seiner Verweigerungshaltung dargelegt worden waren (Vorakten ASMV: pag. 1079). Damit entzog der Beschwerdeführer dem E.________ (Massnahmenzentrum) die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit.