Bereits während des WAEX und dann auch während des faktischen WEX hielt sich der Beschwerdeführer mehrfach nicht an Vereinbarungen. So musste er wegen verspäteter Ankunft im E.________ (Massnahmenzentrum) mit Arrest diszipliniert werden, meldete sich trotz entsprechender Abmachung nicht telefonisch bzw. war teilweise telefonisch nicht erreichbar, obwohl er gemäss WAEX-Vereinbarung jederzeit telefonisch erreichbar zu sein hatte, und informierte unzuverlässig über Übernachtungen ausserhalb seiner Wohnung, obwohl solche Übernachtungen gemäss WAEX- Vereinbarung nur mit vorgängiger Bewilligung der Vollzugsinstitution erlaubt sind (Vorakten ASMV: pag. 1045 ff., 1087 f., 1107 ff.).