Sie können angeordnet werden, wenn zwingende Gründe im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit und Ordnung vorliegen sowie bei Gefahr einer gegen sich selbst gerichteten Aggression. Verlangt werden substantiierbare Anhaltspunkte für bestehende oder zukünftige Störungen, blosser Verdacht genügt hingegen nicht (vgl. CHRISTOPH FRICKER, Disziplinar- und besondere Sicherungsmassnahmen, Normative und tatsächliche Ausgestaltung im straf- und strafverfahrensrechtlichen Freiheitsentzug der Schweiz, Bern 2004, S. 71 f.).