58 SMVG dienen rein präventiven Zwecken. Sie unterscheiden sich von den Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen bereits erfolgten, im Disziplinarverfahren sanktionierten, schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen, sondern eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Sie können angeordnet werden, wenn zwingende Gründe im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit und Ordnung vorliegen sowie bei Gefahr einer gegen sich selbst gerichteten Aggression.