b. Bestehen bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung besondere Sicherungsmassnahmen (Art. 58 Abs. 1 SMVG). Die Schutz- oder Sicherheitsmassnahme kann dabei in einer Zelle, einem Sicherheitsraum oder einem Disziplinarraum vollzogen werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 der Verordnung vom 05. Mai 2004 über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Besondere Sicherungsmassnahmen in Sinne von Art. 58 SMVG dienen rein präventiven Zwecken.