2. a. Das E.________ (Massnahmenzentrum) ordnete am 01. September 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer eine Schutz- und Sicherheitsmassnahme an und verfügte dessen Verbleib in Sicherheitshaft bis zur Versetzung durch die einweisende Behörde. Begründet wurde diese Massnahme damit, dass der Beschwerdeführer die weitere Zusammenarbeit verweigert und mitgeteilt habe, er breche die Massnahme ab, nachdem man ihn darüber informiert habe, dass das WEX für unbestimmte Zeit ausgesetzt und er ab sofort in den internen Vollzug versetzt werde. Der Beschwerdeführer habe an seinem Entscheid festgehalten, obwohl man ihm dessen Folgen aufgezeigt habe.