Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer zwar wie von der POM geltend gemacht nicht mehr im Regionalgefängnis und die maximale Dauer der Massnahme ist abgelaufen. Sein Antrag auf Versetzung in den WAEX ist mithin nicht mehr aktuell. Dennoch ist nach Auffassung der Kammer ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Klärung der aufgeworfenen Fragen vorhanden. Wie er zutreffend ausführte, kann sich diese Frage unter gleichen oder ähnlichen Umständen jeden Tag erneut stellen, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall wird auf-