Gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG ist nur zur Beschwerde befugt, wer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fehlt das Rechtschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen. Fällt das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird dieses gemäss Art. 39 VRPG gegenstandslos und ist abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/