Wie die POM in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 zutreffend ausführt, war die bedingte Entlassung im Verfahren vor der POM nicht Thema und kann folglich auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand sein. Auf Rechtsbegehren, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, ist nicht einzutreten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 f. zu Art. 72 VRPG).