11. Rechtsbegehren 1 und 2: Der Beschwerdeführer verlangt, der Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB unverzüglich in Freiheit zu entlassen (RB 1) eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (RB 2). Auf diese Rechtsbegehren ist nicht einzutreten. Wie die POM in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 zutreffend ausführt, war die bedingte Entlassung im Verfahren vor der POM nicht Thema und kann folglich auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand sein.