10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). Ob und inwiefern auf die einzelnen vorgebrachten Rechtsbegehren eingetreten werden kann, wird nachfolgend direkt bei Behandlung der einzelnen Rügen geprüft. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 4 III.