8. Innert Frist liess sich schliesslich auch die Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (pag. 145). Sie beantragte die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner letzten Eingabe vom 9. August 2016 nahm der Beschwerdeführer auch noch zu diesen Ausführungen Stellung (pag. 159 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte der Verfahrensleiter den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 174 ff.). II. Materielles