Infolge seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer an der Beurteilung seiner Beschwerden kein schutzwürdiges Interesse mehr, weshalb das Verfahren – soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne – als gegenstandslos abzuschreiben sei. Gestützt auf diese Eingabe forderte die Verfahrensleitung den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2016 auf, sich zur Frage der Kostenliquidation zu äussern (pag. 101 ff.). Der Beschwerdeführer nahm zur Eingabe der POM Stellung und begründete insbesondere, weshalb er entgegen der Auffassung der POM weiterhin ein schutzwürdiges Interessen an der Beurteilung seiner Beschwerde habe (pag.