7. Innert erneut angesetzter Frist beantragte die POM mit Schreiben vom 6. April 2016, das Beschwerdeverfahren sei unter Kostenfolge abzuschreiben, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne (pag. 93 ff.). Sie verwies hierfür auf die Verfügung des Regionalgerichtes Emmental-Oberaargau vom 5. April 2016, mit welcher die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet worden war. Infolge seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer an der Beurteilung seiner Beschwerden kein schutzwürdiges Interesse mehr, weshalb das Verfahren – soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne – als gegenstandslos abzuschreiben sei.