Diesen Antrag wies der Verfahrensleiter mit der Begründung ab, es handle sich vorliegend um einen anderen Streitgegenstand (pag. 79 ff.). Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, der Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens hänge davon ab, ob das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die statio- 3 näre Suchtbehandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umwandle.