Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.» Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24. Februar 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 63 ff.). Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Akten anschliessend an die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme gehen.