4. Es sei festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Schutz- und Sicherungsmassnahmen sowie die Verlegung ins Regionalgefängnis (nachfolgend: Sicherheitshaft) ungesetzlich und verfassungswidrig sind. 5. Der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten. 6. Eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 7. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.