2. Eventualiter sei der Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB unverzüglich unter Anordnung von Ersatzmassnahmen in Freiheit zu entlassen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Fortführung der Massnahme bis zum Ablauf der Massnahmedauer im Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), eventualiter im offenen Massnahmenvollzug, anzuordnen.