Der Beschwerdeführer trat am 28. Februar 2012 ins E.________ (Massnahmenzentrum) ein. Im Laufe der Zeit wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Vollzugslockerungen bewilligt und per 19. Mai 2015 wurde er schliesslich in das Wohnund Arbeitsexternat (WAEX) versetzt. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. August 2015 vom Arbeitgeber per sofort freigestellt worden war, musste er ab dem 25. August 2015 wieder intern in der Vollzugseinrichtung arbeiten.