Mit Urteil vom 22. März 2013 bestätigte das Obergericht dieses Urteil, erhöhte die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch um weitere 6 auf insgesamt 48 Monate Freiheitsstrafe. Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2015 wurde die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB um ein Jahr verlängert. Die Höchstdauer der Massnahme fiel mithin auf den 27. Februar 2016.