1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 22. Juni 2012 vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen Raubes, begangen unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit und zusammen mit einem Mittäter, zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, abzüglich 247 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB aufgeschoben. Mit Urteil vom 22. März 2013 bestätigte das Obergericht dieses Urteil, erhöhte die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch um weitere 6 auf insgesamt 48 Monate Freiheitsstrafe.