Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. Januar 2016 (BD 228/15) Regeste Art. 30 SMVG; Verlegung während dem Massnahmenvollzug in ein Gefängnis Aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen können Eingewiesene im Massnahmenvollzug vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden (Art. 30 Abs. 2 SMVG). Dabei erachtet die Kammer einen Vollzug der Massnahme im Regionalgefängnis während sechs Monaten zwar als lang, aber unter den vorliegenden Umständen als noch rechtmässig (E. 12). Erwägungen: I. Formelles