Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 16 61 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Kiener Gerichtsschreiberin Eggli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Advokat B.________, substituiert durch MLaw C.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt D.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 19. Januar 2016 (BD 228/15) Regeste Art. 30 SMVG; Verlegung während dem Massnahmenvollzug in ein Gefängnis Aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen können Eingewiesene im Massnahmen- vollzug vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden (Art. 30 Abs. 2 SMVG). Dabei er- achtet die Kammer einen Vollzug der Massnahme im Regionalgefängnis während sechs Monaten zwar als lang, aber unter den vorliegenden Umständen als noch rechtmässig (E. 12). Erwägungen: I. Formelles 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 22. Juni 2012 vom Regi- onalgericht Emmental-Oberaargau wegen Raubes, begangen unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit und zusammen mit einem Mittäter, zu einer Freiheits- strafe von 42 Monaten, abzüglich 247 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung gemäss Art. 60 StGB aufgeschoben. Mit Urteil vom 22. März 2013 bestätigte das Oberge- richt dieses Urteil, erhöhte die ausgesprochene Freiheitsstrafe jedoch um weitere 6 auf insgesamt 48 Monate Freiheitsstrafe. Mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. Februar 2015 wurde die stationäre Suchtbehand- lung nach Art. 60 StGB um ein Jahr verlängert. Die Höchstdauer der Massnahme fiel mithin auf den 27. Februar 2016. Der Beschwerdeführer trat am 28. Februar 2012 ins E.________ (Massnahmen- zentrum) ein. Im Laufe der Zeit wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Voll- zugslockerungen bewilligt und per 19. Mai 2015 wurde er schliesslich in das Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) versetzt. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Au- gust 2015 vom Arbeitgeber per sofort freigestellt worden war, musste er ab dem 25. August 2015 wieder intern in der Vollzugseinrichtung arbeiten. 2. Mit Verfügung vom 1. September 2015 ordnete die Abteilung Straf- und Massnah- menvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: ASMV) Schutz- und Sicherheitsmassnahmen über den Beschwerdeführer an (vgl. amtliche Akten POM [nicht paginiert]). Sie setzte das noch bestehende Wohnexternat (WEX) für unbestimmte Zeit aus und versetzte den Beschwerdeführer ab sofort in den internen Vollzug. Mit Verfügung vom 4. September 2015 wurde der Beschwer- deführer bis auf weiteres ins Regionalgefängnis Bern verlegt. 3. Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Beschwerdeführer, damals vertreten durch Rechtsanwalt F.________, am 2. Oktober 2015 bei der Polizei- und Militärdi- rektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde (vgl. amtliche Akten POM). Er verlangte, es seien die Verfügungen der ASMV vom 1. und 4. September 2015 aufzuheben sowie es sei festzustellen, der verfügte Arrest bzw. die Verlegung ins Regionalgefängnis Bern seien zu Unrecht erfolgt und mit CHF 200.00 pro Tag 2 zu entschädigen. Überdies beantragte er, der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus dem Regionalgefängnis Bern ins Wohnexternat zu erlassen. 4. Mit Entscheid vom 19. Januar 2016 wies die POM diese Beschwerde ab (vgl. pag. 33 ff.). 5. Am 19. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer, nun vertreten durch Rechtsan- walt B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 3 ff.): «1. Es sei der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) vom 19. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB unverzüglich in Freiheit zu entlassen 2. Eventualiter sei der Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB unverzüglich unter Anordnung von Ersatz- massnahmen in Freiheit zu entlassen. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 vollumfänglich aufzuheben und es sei die Fortführung der Massnahme bis zum Ablauf der Massnahmedauer im Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX), eventualiter im offenen Massnahmenvollzug, anzuordnen. 4. Es sei festzustellen, dass die gegen den Beschwerdeführer angeordneten Schutz- und Siche- rungsmassnahmen sowie die Verlegung ins Regionalgefängnis (nachfolgend: Sicherheitshaft) ungesetzlich und verfassungswidrig sind. 5. Der Kanton Bern sei gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten. 6. Eventualiter sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 7. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Im Fall eines Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen.» Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24. Februar 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 63 ff.). Gleich- zeitig wurde verfügt, dass die Akten anschliessend an die Generalstaatsanwalt- schaft zur Stellungnahme gehen. 6. Mit Schreiben vom 10. März 2016 wies die POM darauf hin, dass beim Regionalge- richt Emmental-Oberaargau ein Verfahren hängig sei betreffend Umwandlung der stationären Suchtbehandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB (pag. 75 ff.). Sie beantragte die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheides über die Umwandlung der Massnahme. Diesen Antrag wies der Verfahrensleiter mit der Begründung ab, es handle sich vorliegend um einen anderen Streitgegenstand (pag. 79 ff.). Es könne jedenfalls nicht gesagt werden, der Ausgang des hiesigen Beschwerdever- fahrens hänge davon ab, ob das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die statio- 3 näre Suchtbehandlung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umwand- le. 7. Innert erneut angesetzter Frist beantragte die POM mit Schreiben vom 6. April 2016, das Beschwerdeverfahren sei unter Kostenfolge abzuschreiben, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne (pag. 93 ff.). Sie verwies hierfür auf die Verfügung des Regionalgerichtes Emmental-Oberaargau vom 5. April 2016, mit welcher die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers angeordnet worden war. Infolge seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer an der Beurteilung seiner Beschwerden kein schutzwürdiges Interesse mehr, weshalb das Verfahren – so- weit auf die Beschwerde eingetreten werden könne – als gegenstandslos abzu- schreiben sei. Gestützt auf diese Eingabe forderte die Verfahrensleitung den Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2016 auf, sich zur Frage der Kostenli- quidation zu äussern (pag. 101 ff.). Der Beschwerdeführer nahm zur Eingabe der POM Stellung und begründete insbesondere, weshalb er entgegen der Auffassung der POM weiterhin ein schutzwürdiges Interessen an der Beurteilung seiner Be- schwerde habe (pag. 123 ff.). Der Beschwerdeführer hielt folglich an seinen Anträ- gen fest. Er verlangte insbesondere erneut, es sei die Ungesetzlichkeit und Verfas- sungswidrigkeit der Sicherheitshaft festzustellen sowie er sei für den unrechtmäs- sig erlittenen Freiheitsentzug zu entschädigen. 8. Innert Frist liess sich schliesslich auch die Generalstaatsanwaltschaft vernehmen (pag. 145). Sie beantragte die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. In seiner letzten Eingabe vom 9. August 2016 nahm der Beschwerdeführer auch noch zu diesen Ausführungen Stellung (pag. 159 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf das Einreichen einer Duplik. Mit Verfügung vom 17. August 2016 stellte der Verfahrensleiter den schrift- lichen Entscheid in Aussicht (pag. 174 ff.). II. Materielles 9. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 10. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). Ob und inwiefern auf die einzelnen vorgebrach- ten Rechtsbegehren eingetreten werden kann, wird nachfolgend direkt bei Behand- lung der einzelnen Rügen geprüft. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 4 III. 11. Rechtsbegehren 1 und 2: Der Beschwerdeführer verlangt, der Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschwerdefüh- rer sei gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB unverzüglich in Freiheit zu entlassen (RB 1) eventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (RB 2). Auf diese Rechtsbe- gehren ist nicht einzutreten. Wie die POM in ihrer Vernehmlassung vom 6. April 2016 zutreffend ausführt, war die bedingte Entlassung im Verfahren vor der POM nicht Thema und kann folglich auch im oberinstanzlichen Verfahren nicht Streitge- genstand sein. Auf Rechtsbegehren, die ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, ist nicht einzutreten (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). 12. Rechtsbegehren 3: Der Beschwerdeführer verlangt subeventualiter weiter, der Entscheid der POM vom 19. Januar 2016 sei aufzuheben und es sei die Fort- führung der Massnahme bis zum Ablauf der Massnahmedauer im WAEX, eventua- liter im offenen Massnahmenvollzug, anzuordnen. Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich ein rechtlich geschütztes Interesse hat. So machte die POM geltend, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, weil der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden sei. Gemäss Art. 79 Abs. 1 lit. c VRPG ist nur zur Beschwerde befugt, wer ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Si- tuation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens be- einflusst wird. Fehlt das Rechtschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen. Fällt das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird dieses gemäss Art. 39 VRPG gegenstandslos und ist abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/ HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, Bern 1997, N, 11 zu Art. 79 VRPG und N. 30 zu Art. 65 VRPG). In besonderen Fällen jedoch kann auf das Erfordernis der Aktualität ver- zichtet werden. Eine Beschwerde wird trotz dahingefallenem aktuellem Interesse behandelt, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich je- derzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt er- scheint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 25 zu Art. 65 VRPG). Vorliegend befindet sich der Beschwerdeführer zwar wie von der POM geltend ge- macht nicht mehr im Regionalgefängnis und die maximale Dauer der Massnahme ist abgelaufen. Sein Antrag auf Versetzung in den WAEX ist mithin nicht mehr ak- tuell. Dennoch ist nach Auffassung der Kammer ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Klärung der aufgeworfenen Fragen vorhanden. Wie er zutreffend ausführte, kann sich diese Frage unter gleichen oder ähnlichen Umstän- den jeden Tag erneut stellen, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall wird auf- 5 grund der Verfahrensdauer kaum je möglich sein. Auf das Rechtsbegehren 3 des Beschwerdeführers ist mithin einzutreten. Die POM führte in ihrem Entscheid vom 19. Januar 2016 zum Erlass der Verfügun- gen vom 1. und 4. September 2015 Folgendes aus (pag. 33 ff.) «ad Verfügung des E.________ (Massnahmenzentrum) vom 01. September 2015 2. a. Das E.________ (Massnahmenzentrum) ordnete am 01. September 2015 gegenüber dem Be- schwerdeführer eine Schutz- und Sicherheitsmassnahme an und verfügte dessen Verbleib in Sicher- heitshaft bis zur Versetzung durch die einweisende Behörde. Begründet wurde diese Massnahme damit, dass der Beschwerdeführer die weitere Zusammenarbeit verweigert und mitgeteilt habe, er breche die Massnahme ab, nachdem man ihn darüber informiert habe, dass das WEX für unbestimm- te Zeit ausgesetzt und er ab sofort in den internen Vollzug versetzt werde. Der Beschwerdeführer ha- be an seinem Entscheid festgehalten, obwohl man ihm dessen Folgen aufgezeigt habe. Grundsätzlich sei bei einem Antrag auf Abbruch immer die Option zu prüfen, den betroffenen Eingewiesenen bis zur Verlegung zu sichern. Im Zweifelsfall habe die Sicherung Vorrang. b. Bestehen bei einer eingewiesenen Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen, verfügt die Leitung der Vollzugs- einrichtung besondere Sicherungsmassnahmen (Art. 58 Abs. 1 SMVG). Die Schutz- oder Sicher- heitsmassnahme kann dabei in einer Zelle, einem Sicherheitsraum oder einem Disziplinarraum voll- zogen werden (vgl. Art. 130 Abs. 1 der Verordnung vom 05. Mai 2004 über den Straf- und Massnah- menvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Besondere Sicherungsmassnahmen in Sinne von Art. 58 SMVG dienen rein präventiven Zwecken. Sie unterscheiden sich von den Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen bereits erfolgten, im Disziplinarverfahren sanktionierten, schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen, sondern eine verschuldensunabhängige, von einem bestimmten Insassen ausgehende konkrete Gefahr für Sicherheit und Ordnung. Sie können angeordnet werden, wenn zwingende Grün- de im Interesse der inneren und äusseren Sicherheit und Ordnung vorliegen sowie bei Gefahr einer gegen sich selbst gerichteten Aggression. Verlangt werden substantiierbare Anhaltspunkte für beste- hende oder zukünftige Störungen, blosser Verdacht genügt hingegen nicht (vgl. CHRISTOPH FRICKER, Disziplinar- und besondere Sicherungsmassnahmen, Normative und tatsächliche Ausgestaltung im straf- und strafverfahrensrechtlichen Freiheitsentzug der Schweiz, Bern 2004, S. 71 f.). c. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach einem günstigen Verlauf während weniger Monate im WAEX von seinem externen Arbeitgeber mit der sinngemässen Begründung, der Beschwerdeführer sei respektlos und unzuverlässig gewesen und habe auf eine Verwarnung impulsiv und inadäquat reagiert, am 24. August 2015 freigestellt und die Arbeitsstelle sodann gekündigt wurde (Vorakten ASMV: pag. 1058 ff., 1074 f., 1087 f., 1119, 1182). Als Folge des Stellenverlustes arbeitete der Beschwerdeführer wieder im E.________ (Massnahmenzentrum), wohnte aber nach wie vor aus- serhalb der Institution (Vorakten ASMV: pag. 1074 f.). Er befand sich also faktisch wieder im Regime des WEX. Bereits während des WAEX und dann auch während des faktischen WEX hielt sich der Be- schwerdeführer mehrfach nicht an Vereinbarungen. So musste er wegen verspäteter Ankunft im E.________ (Massnahmenzentrum) mit Arrest diszipliniert werden, meldete sich trotz entsprechender Abmachung nicht telefonisch bzw. war teilweise telefonisch nicht erreichbar, obwohl er gemäss WAEX-Vereinbarung jederzeit telefonisch erreichbar zu sein hatte, und informierte unzuverlässig über Übernachtungen ausserhalb seiner Wohnung, obwohl solche Übernachtungen gemäss WAEX- Vereinbarung nur mit vorgängiger Bewilligung der Vollzugsinstitution erlaubt sind (Vorakten ASMV: pag. 1045 ff., 1087 f., 1107 ff.). Dementsprechend stellte auch die Gutachterin im Gutachten 2015 6 fest, die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers habe mit Beginn des WEX (Januar 2015) abgenom- men (POM-Dossier BD 228/15: Gutachten 2015, S. 38). Vor diesem Hintergrund sind die Ausführun- gen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach sein Verhalten in der Vergangenheit un- problematisch gewesen sei und nie zu irgendwelchen Beschwerden im Zusammenhang mit der Be- folgung von Anordnungen gegeben habe, nicht nachvollziehbar (POM-Dossier BD 228/15: Beschwer- de, S. 5). Aufgrund der nunmehr ungünstigen Entwicklung wurde dem Beschwerdeführer Ende August 2015 eröffnet, das WEX werde für unbestimmte Zeit ausgesetzt und er ab sofort in den internen Vollzug zurückversetzt (Vorakten ASMV: pag. 1079). Daraufhin gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er diesfalls die Massnahme abbrechen werde. Bei dieser Haltung blieb er auch, nachdem ihm die Kon- sequenzen seiner Verweigerungshaltung dargelegt worden waren (Vorakten ASMV: pag. 1079). Da- mit entzog der Beschwerdeführer dem E.________ (Massnahmenzentrum) die Grundlage für eine weitere Zusammenarbeit. Der Beschwerdeführer hatte bereits früher die Absicht geäussert, die Massnahme im Sommer 2015 abbrechen zu wollen, zumal er in diesem Zeitpunkt seine aufgeschobene Freiheitsstrafe erstanden habe werde (Vorakten ASMV: pag. 1038). Weiter ersuchte er auch am 15. September 2015 um sofor- tige Haftentlassung mit der Begründung, die Massnahme sei schon seit zwei Wochen abgebrochen und werde so auch nicht weitergeführt (Vorakten ASMV: pag. 1175). Schliesslich liess er am 28. Sep- tember 2015 auch durch seinen damaligen Rechtsvertreter den Abbruch der Massnahme beantragen (Vorakten ASMV: pag. 1188 f.) und betont seine Verweigerungshaltung zusätzlich in der hier zu beur- teilenden Beschwerde (POM-Dossier BD 228/15: Beschwerde, S. 4, 8). Sodann hat sich laut Bericht der Soziotherapie des E.________ (Massnahmenzentrum) vom 28. Sep- tember 2015 insbesondere in stressreichen Situationen das Misstrauen gezeigt, welches der Be- schwerdeführer zwischenmenschlichen Beziehungen entgegenbringt: Bei Uneinigkeiten habe er schnell mit Abwehr reagiert und wenig Bereitschaft zur Diskussion gezeigt. Seine Hemmschwelle, die Kooperation zu verweigern, wenn ihm die Vorgehensweise des E.________ (Massnahmenzentrum) nicht gefallen habe, sei tief angesetzt, und er nicht bereit gewesen, kurz vor Ende der Massnahme noch viel Energie in die Zusammenarbeit zu investieren, was er auch keineswegs beschönigt habe. Er habe zudem weiterhin nur ungern Informationen über seine persönlichen Angelegenheiten preisge- geben. Seinen Verstössen gegen die WAEX-Vereinbarung sei er zudem eher gleichgültig gegenüber gestanden (Vorakten ASMV: pag. 1182). Seine Motivation, Vereinbarungen einzuhalten, sei gering gewesen. Aus den regelmässigen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer habe nicht eruiert werden können, wie weit fortgeschritten die Differenzen am Arbeitsplatz bereits gewesen seien. Auf diese Dif- ferenzen angesprochen, habe der Beschwerdeführer defensiv reagiert, weshalb letztlich die frühzeiti- ge und nötige Unterstützung zur Bewältigung der vorhandenen Uneinigkeiten verunmöglicht worden sei (Vorakten ASMV: pag. 1183). Dieser Unwille des Beschwerdeführers, Einblicke in seine persönli- chen Angelegenheiten und Befindlichkeiten zu geben, ist im Übrigen auch daran ersichtlich, dass er sich der Exploration anlässlich der Erstellung des jüngsten Gutachtens verweigerte (Vorakten ASMV: pag. 1177, 1190). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer trotz Einnahme von (ihm nunmehr verschriebenem) Ritalin (Vorakten ASMV: pag. 1141), welches ihm eigenen Angaben zufolge beim Abbau innerer Spannung hilft (Vorakten ASMV: pag. 931) und ihn folglich ruhiger machen sollte, ge- genüber seinem ehemaligen externen Arbeitgeber und auf die vorläufige Rückversetzung ins E.________ (Massnahmenzentrum) impulsiv reagierte und auch mit etwas Distanz nicht in der Lage war, rational abzuwägen, was für ihn auf dem Spiel steht (z.B. strengeres Vollzugsregime, Reduktion 7 der Kontakte zu seinen Kindern), und seine Haltung allenfalls zu überdenken. Der Beschwerdeführer scheint ausserdem seine Anteile an der aktuellen Situation nicht zu sehen, und schiebt die Schuld dafür offenbar Anderen zu (Vorakten ASMV: pag. 1134, 1141, 1182, 1183). Weiter hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 09. April 2014 angegeben, eine langfristige Alkoholabstinenz anzustreben, und die Zielvorstellung bestätigt, weiterhin komplett abstinent bleiben zu wollen (Vorakten ASMV: pag. 1209 Rückseite). Dennoch wurde er nur wenige Tage nach seinem Übertritt ins WEX im Januar 2015 positiv auf Alko- hol getestet (Vorakten ASMV: pag. 917, 920). Dass dies eine Folge des Konsums alkoholfreien Biers gewesen sein soll, wie er angibt, hält jedenfalls sein Einzeltherapeut für unwahrscheinlich (Vorakten ASMV: pag. 920). Aber selbst wenn seine Angaben zuträfen, wäre festzustellen, dass der Beschwer- deführer das ihm mit der Vollzugslockerung zugestandene Mehr an Freiheit und Selbstverantwortung umgehend dazu nutzte, ein Getränk mit Biergeschmack zu sich zu nehmen. Dieses Verhalten wird auch von der Gutachterin im jüngsten Gutachten so beurteilt, dass der Beschwerdeführer die eigene Suchtgefährdung unterschätzt. Der Konsum von angeblich alkoholfreiem Bier am ersten Wochenende nach Lockerung sei sehr negativ zu bewerten. Dieses Verhalten zeige an, dass der Beschwerdeführer entweder nicht willens oder nicht in der Lage sei, mit dem Thema "Suchtmittel" so umzugehen, wie es angesichts seiner Vorgeschichte und der Bedeutung für das Deliktrisiko angemessen wäre. Hier sei letztlich eine unzureichende Verantwortungsübernahme erkennbar. Der Beschwerdeführer gehe mit dem Problembereich "Sucht" angesichts seiner Vorgeschichte völlig unangemessen und verantwor- tungslos um (POM-Dossier BD 228/15: Gutachten 2015, S. 32, 37, 40, 44). Schliesslich kann das in der Vergangenheit mehrfach als protektiv bezeichnete soziale Umfeld des Beschwerdeführers laut Bericht der Soziotherapie des E.________ (Massnahmenzentrum) inzwi- schen nicht mehr als stabil bezeichnet werden (Vorakten ASMV: pag. 1183). Insgesamt kommt die Soziotherapie des E.________ (Massnahmenzentrum) zum Schluss, der Be- schwerdeführer habe den hohen Ansprüchen, welche in einer solch fortgeschrittenen Phase des Voll- zugs an die Kooperationsbereitschaft gestellt würden, nicht gerecht werden können (Vorakten ASMV: pag. 1184). Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt die Gutachterin im Gutachten 2015, wenn sie aus- führt, die Impulsivität des Beschwerdeführers trete heute im Vergleich zur Beurteilung von vor einem Jahr deutlich stärker negativ in Erscheinung, seine Zuverlässigkeit habe abgenommen und die Mög- lichkeiten des Riskmanagements hätten sich verschlechtert. Die aktuelle Ausgangslage (problemati- scher Umgang mit dem Thema Sucht, zu Beginn illegale Beschaffung von Ritalin, Verlust des exter- nen Arbeitsplatzes, Massnahmeverweigerung) sei legalprognostisch sehr ungünstig, und man komme in der Gesamtschau zum Schluss, dass das Risiko eines erneuten Gewaltdeliktes unter diesen Be- dingungen hoch sei (POM-Dossier BD 228/15: Gutachten 2015, S. 38,40 f.; 46). d. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen ist die vom E.________ (Massnahmenzen- trum) angeordnete Schutz- und Sicherheitsmassnahme nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer stand dem E.________ (Massnahmenzentrum) misstrauisch gegenüber, gab kaum Einblick in seine Befindlichkeit, verhinderte das frühzeitige helfende Eingreifen des E.________ (Massnahmenzen- trum) beim Konflikt an seinem Arbeitsplatz, verweigerte jegliche Mitarbeit in der Massnahme, war und ist offenbar der Auffassung, sein "Massnahmenabbruch" müsse automatisch mit seiner Entlassung in die Freiheit einhergehen, sieht die Schuld für seine aktuelle Situation bei den Behörden und seinem ehemaligen externen Arbeitgeber und ignoriert seine eigenen Anteile, zeigte einen problematischen Umgang mit dem Thema "Sucht", sah im Alkoholkonsum schon früher eine Strategie zur Bewältigung negativer Emotionen (vgl. Vorakten ASMV: pag. 86, 766), verfügt nicht mehr über ein stabiles soziales Umfeld, zeigte sich impulsiv und wenig zuverlässig und weist eine sehr ungünstige Legalprognose mit 8 hohem Rückfallrisiko im Bereich Gewaltdelikte auf. Unter diesen Umständen konnte das E.________ (Massnahmenzentrum) eine Flucht aus dem offenen Vollzug und/oder einen Rückfall in den Alkohol- konsum zur Bewältigung negativer Emotionen mit entsprechender Gefahr von Gewaltakten nicht aus- schliessen. Die Anordnung einer Schutz- und Sicherheitsmassnahme i.S.v. Art. 58 Abs. 1 S MVG er- weist sich damit als rechtmässig. Mit Blick auf ihre Dauer von nicht einmal zwei Tagen erscheint sie sodann auch nicht unverhältnismässig. ad Verfügung der ASMV vom 04. September 2015 3. a. Aufgrund des Umstands, dass das E.________ (Massnahmenzentrum) den Beschwerdeführer der ASMV zur Verfügung gestellt hatte, ordnete diese am 04. September 2015 bis auf weiteres die Verlegung des Beschwerdeführers per 03. September 2015 in ein Regionalgefängnis des Kantons Bern gestützt auf Art. 30 SMVG an. Der Beschwerdeführer könne aufgrund der Zurverfügungstellung nicht mehr im E.________ (Massnahmenzentrum) bleiben, und es fehle aktuell eine Institution, wel- che das WAEX/WEX durchführen und überwachen könne, wobei die Voraussetzungen dieser Locke- rungsstufen momentan ohnehin nicht mehr gegeben seien. Die Verlegung müsse zeitnah vorgenom- men werden, weshalb einzig ein Regionalgefängnis als vorübergehende Vollzugseinrichtung in Frage komme. b. Gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 1 SMVG können Eingewiesene aus Sicherheits-, Disziplinar- oder Platzgründen vorübergehend in ein Gefängnis verlegt werden. Diese Bestimmung trägt u.a. dem Um- stand Rechnung, dass es bekanntermassen kaum je möglich ist, von heute auf morgen einen Platz in einer anderen Massnahmenvollzugseinrichtung zu bekommen, wenn eine eingewiesene Person der ASMV zur Verfügung gestellt wird. c. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen 2. c. und d. ergibt, ist ohne weiteres nachvoll- ziehbar, dass das E.________ (Massnahmenzentrum) den Beschwerdeführer der ASMV zur Verfü- gung gestellt hat. Dieser Schritt ist nicht zu beanstanden. In der Folge musste die ASMV rasch einen anderen Unterbringungsort für den Beschwerdeführer organisieren. Ein Platz in einer anderen Mass- nahmenvollzugsanstalt lässt sich aufgrund der bekannten Kapazitätsprobleme i.d.R. nicht in der er- forderlichen Kürze auftreiben, womit als einzige Platzierungsmöglichkeit die Regionalgefängnisse verbleiben. Dies war auch vorliegend der Fall und die entsprechende Verlegung gestützt auf Art. 30 Abs. 2 Satz 1 SMVG zulässig. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit gut vier Monaten in Regionalgefängnissen des Kantons Bern. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. POM-Dossier BD 228/15: Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2015, Ziff. 3) handelt es sich dabei nach wie vor um eine vorübergehende Verlegung, deren Dauer nicht zu beanstanden ist. Wie sich bereits aus Art. 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 SMVG ergibt, können solch tem- poräre Verlegungen für die Dauer von wenigen Wochen, 9 aber auch längerfristig angeordnet werden. Da zudem gemäss Gutachten 2015 aus forensisch- psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten ist, dass sich die Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis in relevanter Weise "auf seinen weiteren Verlauf" auswirken wird, ist die bisherige Aufenthaltsdauer im Regionalgefängnis auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu bemängeln. Die vorübergehende Verlegung des Beschwerdeführers in ein Regionalgefängnis erweist sich somit insgesamt auch als verhältnismässig. Vollständigkeitshalber ist festzustellen, dass eine Rückversetzung ins WEX und damit eine Rückkehr in seine private Miet- wohnung, wie vom Beschwerdeführer mit Rechtsbegehren 4 beantragt, von vornherein nicht möglich ist, nachdem das WEX vom E.________ (Massnahmenzentrum) vorläufig ausgesetzt, er vom E.________ (Massnahmenzentrum) zur Verfügung gestellt und die ASMV inzwischen mit Verfügung vom 02. November 2015 die Bewilligung des WAEX widerrufen, den Beschwerdeführer ins Regime des offenen Massnahmenvollzugs zurückversetzt und sämtliche bisher bewilligten Vollzugslockerun- 9 gen bis auf weiteres sistiert hat (POM-Dossier BD 228/15: Verfügung der ASMV vom 02. November 2015).» Diesen zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Ad Verfügung vom 1. September 2015: Die Vorinstanz legte ausführlich dar, weshalb die ASMV eine Flucht aus dem offenen Vollzug und/oder einen Rückfall in den Alkoholkonsum zur Bewältigung negativer Emotionen mit entsprechender Ge- fahr von Gewaltakten nicht ausschliessen konnte und deshalb eine Sicherungs- massnahme gestützt auf Art. 58 SMVG anordnen durfte. Dem ist nicht viel hinzuzu- fügen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei der Anordnung der Massnahme die ge- setzlichen und verfassungsmässigen Anwendungsschranken herabgesetzt worden sein sollten. Weiter geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen bzw. aus den bei- gezogenen Vollzugsakten der ASMV hervor, dass der Verlauf der Massnahme – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht grundsätzlich positiv zu bewerten ist. Vielmehr ist eine klare Negativtendenz im Jahr 2015 auszumachen. Daran vermag das noch positive Gutachten von 2014 auch nichts zu ändern. Ins- besondere kann dieses aufgrund der zwischenzeitlichen Geschehnisse nicht als einzige Beurteilungsgrundlage für die Legalprognose des Beschwerdeführers her- beigezogen werden. Zweifellos war zum Zeitpunkt Anfangs September 2015, un- mittelbar nach dem aus der Sicht des Beschwerdeführers wohl doch überraschen- den Abbruch des Wohnexternates, seine kurze Inhaftierung als besondere Siche- rungsmassnahme gestützt auf Art. 58 SMVG gesetzesmässig und angemessen. Ad Verfügung vom 4. September 2015: Diesbezüglich ist zunächst präzisierend festzuhalten, dass es vorliegend bloss um die Beurteilung der Verlegung des Be- schwerdeführers in das Regionalgefängnis bzw. seines Aufenthalts dort vom 3. September 2015 (Verlegung) bis zum 27. Februar 2016 (Höchstdauer der Mass- nahme) geht. Nur während diesem Zeitraum konnte die Verlegung in ein Regional- gefängnis und damit auch der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 30 SMVG angeordnet werden: Art. 30 SMVG bezieht sich ausdrücklich auf die Fortsetzung des Vollzugs (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2.1; an der Rechtsnatur bzw. am Rechts- grund des Freiheitsentzuges ändert sich mit der Verlegung nichts). Nicht Verfah- rensgegenstand ist vorliegend, ob die Belassung des Beschwerdeführers im Regi- onalgefängnis nach dem 27. Februar 2016 zu Recht erfolgt ist und ob der Be- schwerdeführer gestützt auf diesen (u.U. unrechtmässigen) Freiheitsentzug allen- falls einen Entschädigungsanspruch hat. Auch bezüglich der Verfügung vom 4. September 2015 kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es nicht möglich, Betroffene wochen- oder monatelang in einer Strafanstalt un- terzubringen, weist die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 hin. Art. 30 SMVG genügt dem- nach als gesetzliche Grundlage dafür, um eine stationäre Massnahme vorüberge- hend in einem Gefängnis zu vollziehen. Dass eine Verlegung vorliegend nach Ab- bruch des Wohn- und Arbeitsexternats aus Sicherheitsgründen notwendig war – 10 insbesondere auch weil der Beschwerdeführer selber jegliche Zusammenarbeit mit dem E.________ (Massnahmenzentrum) verweigerte – ergibt sich aus den voran- gehenden Ausführungen. Es stellt sich indes die Frage, ob vorliegend auch die Dauer der Verlegung recht- mässig ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, eine Entlassung des Ver- urteilten sei zwingend, wenn die Vollzugbehörde nicht umgehend und zielstrebig die Einweisung in eine Therapieeinrichtung einleite und realisiere. Das Bundesge- richt stellte in seinem bereits zitierten Entscheid 6B_1331/2015 vom 13. Januar 2016 diesbezüglich klar (wie dies im Übrigen auch aus dem Gesetzestext hervor- geht), dass die Massnahme gestützt auf Art. 30 SMVG nur «vorübergehend» in ei- nem Gefängnis vollzogen werden darf. Vorliegend dauerte der Massnahmenvollzug im Gefängnis knapp sechs Monate. Die POM führte in ihrer Stellungnahme hierzu aus, die Unterbringung des Be- schwerdeführers in einem Regionalgefängnis sei dem Umstand geschuldet gewe- sen, dass das E.________ (Massnahmenzentrum) ihn aufgrund seines Verhaltens zur Verfügung gestellt habe und es aufgrund der bekannten problematischen Platzverhältnisse oft schwierig sei, rasch eine Anschlusslösung in einer andere Massnahmenvollzugseinrichtung zu finden. Die problematischen Platzverhältnisse sind der Kammer hinreichend bekannt. Erschwerend kommt vorliegend sicherlich hinzu, dass die Zukunft des Beschwerdeführers unklar war. So stand zum einen ein baldiges Entlassungsdatum aus der stationären Suchtbehandlung Ende Februar 2016 fest. Der Beschwerdeführer selber bestreitet denn auch nicht, dass seine Mo- tivation zur Therapie zu diesem Zeitpunkt äussert gering war. Zum anderen wurde seitens der ASMV eine Umwandlung der Suchttherapie in eine stationäre Mass- nahme nach Art. 59 StGB beantragt. Eine sofortige Entlassung in die Freiheit – wie vom Beschwerdeführer nun nachträglich geltend gemacht – war mithin ebenfalls nicht angezeigt. Dass es unter solchen Umständen noch schwieriger ist, eine ge- eignete Einrichtung zu finden, liegt auf der Hand. Aus diesen Gründen erachtet die Kammer einen Vollzug der Massnahme im Regionalgefängnis während sechs Mo- naten zwar als lang, aber unter den vorliegenden Umständen als noch rechtmäs- sig. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Rechtsbegehren 3 des Be- schwerdeführers abzuweisen ist. Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Schutz- und Sicherungsmassnahme sowie die Verlegung ins Regionalgericht während knapp sechs Monaten waren rechtmässig. 13. Rechtsbegehren 4 und 5: Der Beschwerdeführer verlangt die Feststellung, dass die gegen ihn angeordneten Schutz- und Sicherungsmassnahmen sowie die Verlegung ins Regionalgefängnis ungesetzlich und verfassungswidrig gewesen seien und dass der Kanton deshalb gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK verpflichtet werde, ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag ungesetzlicher Haft auszurichten. Diese Rechtsbegehren sind bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens, d.h. aufgrund der soeben festgestellten Rechtmässigkeit der ergriffenen Massnahmen, abzuweisen. 11 14. Rechtsbegehren 6: Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Wie die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführte, kann in Bezug auf den Entscheid der POM gar nichts wiederhergestellt werden. Überdies befindet sich der Beschwerde- führer längstens in Freiheit, sodass kein genügendes Rechtsschutzinteresse mehr besteht. Auf dieses Begehren ist folglich nicht einzutreten. IV. Unentgeltliche Rechtspflege 15. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflich- ten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbe- gehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ei- ner Partei überdies eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaus- sichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig gerin- ger sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b). 16. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt und zudem bereits die Vor- instanz in ihrer Verfügung vom 19. November 2015 zutreffend festgestellt hat, ist das vorliegende Verfahren als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unent- geltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Anwalts für das oberin- stanzliche Verfahren ist folglich abzuweisen. V. Kosten und Entschädigung 17. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, festgesetzt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 108 Abs. 1 VRPG). 18. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 109 VRPG). 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt D.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug Bern, 26. Oktober 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Eggli i.V. Gerichtsschreiberin Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13