3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz (unverzüglich, Dispositiv und Motiv) - der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern (ASMV; unverzüglich, Dispositiv und Motiv) - den Anstalten Thorberg (unverzüglich, vorab per Fax, nur Dispositiv)