Auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind vom Berufungsführer zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie wurden bestimmt auf CHF 7'165.20. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'542.40 festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 3'361.20 bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 10‘903.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___