V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Berufungsführer ist mit seinem Antrag auf Freispruch nicht durchgedrungen, weshalb er die gesamten Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren zu tragen hat. Insbesondere gilt der Berufungsführer auch hinsichtlich jener Punkte als unterliegend, für welche er die Berufung am Tag vor der Verhandlung zurückzog. Die Kosten werden bestimmt auf CHF 3‘000.00. Auch die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind vom Berufungsführer zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO).