Davon ist nun die dem Beschuldigten am 12. August 2014 auferlegte Freiheitsstrafe von 12 Monaten zu subtrahieren, womit sich eine Zusatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014 ergeben würde. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es jedoch bei den dem Beschuldigten von der Vorinstanz auferlegten 16 Monaten Freiheitsstrafe. 13. Fazit Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe ist zu bestätigen. Der Beschuldigte wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 12. August 2014.