23 Freiheitsstrafe (vgl. zur Methodik das Motiv der Vorinstanz, pag. 637 f. bzw. BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N. 167 ff.). Werden alle Delikte zusammen beurteilt, so sind die beiden Raubüberfälle die schwersten Straftaten. Innerhalb der beiden Raubdelikte hielt die Vorinstanz dafür, dass der Raub zum Nachteil von P.________ etwas schwerer wiege, da der Beschuldigte diesen gemeinsam mit seiner Freundin begangen hat (pag. 638). Dem ist beizupflichten.