Damit ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die Strafe für die heute zu beurteilenden Delikte so zu bestimmen, dass der Beschuldigte insgesamt nicht schwerer bestraft wird, wie wenn alle strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären; es hat eine Gesamtstrafenbildung für alle Delikte zu erfolgen. Die Zusatzstrafe ergibt sich dann aus der Differenz zwischen der Gesamtstrafe und den bereits ausgefällten 12 Monaten