12.4 Zusatzstrafe – retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte hat die hier zu sanktionierenden Taten begangen, bevor er am 12. August 2014 wegen Raubes, Diebstahlsversuchs und SVG-Delikten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ist deshalb eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 12. August 2014 auszusprechen (pag. 636 ff.). Damit ist in Anwendung von Art.