c. Zu den Hausfriedensbrüchen Ebenfalls im Zusammenhang mit den Einbruchdiebstählen beging der Beschuldigte viermal einen Hausfriedensbruch, indem er in die Liegenschaften eindrang. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von insgesamt 60 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.