22 b. Zu den Sachbeschädigungen Der Beschuldigte beging insgesamt vier Sachbeschädigungen mit einem Gesamtschaden von ca. CHF 6‘250.00. Die einzelnen Beschädigungen belaufen sich jeweils auf einen Betrag zwischen CHF 250.00 und CHF 3‘000.00. Damit sind die Schadensbeträge im Schnitt vorliegend deutlich höher als im Beispielfall der VBRS-Richtlinien (CHF 300.00, S. 47 VBRS-Richtlinien). Die Kammer erachtet für jeden Vorfall eine Strafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.