«Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt)» eine Strafe von 90 Strafeinheiten auszufällen (S. 46 VBRS-Richtlinien). Vorliegend war der Deliktsbetrag jeweils deutlich geringer, namentlich CHF 419.00 und CHF 690.00 bzw. in einem Fall blieb es beim Versuch. Der Sachschaden wurde zudem jeweils separat angeklagt. Es rechtfertigt sich deshalb, von der Referenzstrafe deutlich nach unten abzuweichen.