Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer – abgesehen von den Ausführungen zur Schuldfähigkeit (vgl. Ziff. 12.1.b. hiervor) – vollumfänglich an. Gemäss den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) ist für einen Einbruchdiebstahl mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt)» eine Strafe von 90 Strafeinheiten auszufällen (S. 46 VBRS-Richtlinien).