Dass er diese Einbruchsdiebstähle zusammen mit C.________ beging, erhöht in den Augen des Gerichtes die Verwerflichkeit seines Handelns, da damit auch ein grösseres Gefährdungspotential für möglicherweise anzutreffende, unbeteiligte Personen geschaffen wurde. Bei einem Einbruchsdiebstahl blieb es zudem zwar "nur" beim Versuch. Dieser Punkt gewichtet das Gericht aber nur leicht strafmindernd, tat A.________ (und C.________) aus seiner Sicht alles, damit sie Deliktsgut hätten erbeuten können. Ebenfalls eine Minderung ergibt sich weiter aus der A._____