Die Vorinstanz erachtete hierfür, zusammen für alle zu beurteilenden Delikte, wegen der teils einschlägigen Vorstrafen eine Straferhöhung um drei Monate als angemessen. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu wenig. Klar erhöhend wirkt sich nämlich – nebst den zahlreichen Vorstrafen – der Umstand aus, dass 21 der Beschuldigte diesen Raub beging, während gegen ihn ein Verfahren wegen eines praktisch gleichen Delikts (Raub zum Nachteil von P.________) geführt wurde. Eine Erhöhung für die Täterkomponenten um insgesamt fünf Monate ist mithin angemessen.