Zu seinem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist festzuhalten, dass sich A.________ korrekt und anständig verhielt. Bezüglich dem Einbruchsdiebstahl am 12. Februar 2014 an der O.________-strasse zeigte er sich zwar sofort geständig, lies aber wenig Reue oder Einsicht in seinen Aussagen erkennen. Trotzdem erachtet es das Gericht als angebracht, seine Eingeständnisse hier leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Bei den weiteren Delikten verweigerte A.________ die Aussage, was weder zu seinen Gunsten, noch zu seinen Nachteilen gewertet werden darf. Negativ fällt jedoch eindeutig ins Bild, dass A.___