Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu Beilageakten, SK 14 290, pag. 466 ff.). Da A.________ sämtliche der damals zu beurteilenden Delikte vor den vorliegenden beging, berücksichtigt das Gericht diese Verurteilung an dieser Stelle und nicht im Rahmen "Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren". A.________ muss somit als vorbestraft, zum Teil sogar als einschlägig vorbestraft, bezeichnet werden. Dies wird straferhöhend zu berücksichtigen sein (vgl. dazu auch BASLER KOMMENTAR, 3. Auflage, N 130 ff. zu Art. 47 StGB).