Vermeidbarkeit Die Vermeidbarkeit der Tat ist trotz der Drogenabhängigkeit des Beschuldigten grundsätzlich gegeben. Aufgrund der Schilderungen der Zeugen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt auf Entzug war. Da er selber hierzu jedoch nie Aussagen machte, lässt sich das Ausmass der Beeinträchtigung nicht eruieren. In Abweichung zur Vorinstanz berücksichtigt die Kammer die mutmasslichen Entzugserscheinungen deshalb nicht im Sinne einer verminderten Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB, sondern einzig im Rahmen von Art. 47 StGB als eingeschränkt vorhandene Vermeidbarkeit. Dies führt zu einer Reduktion der Strafe um zwei Monate.