19 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 630), handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Auch wenn er zu seinen Beweggründen keinerlei Aussagen machte, scheint klar, dass er aus pekuniären Motiven handelte. Da mit dem Geld wohl letztlich Drogen zur Befriedigung der Sucht hätten beschafft werden sollen, ist diese Tatkomponente jedoch neutral zu bewerten.