Diese Ausführungen sind korrekt. Erhöhend wirkt sich hier also aus, dass der Beschuldigte mit erheblicher Gewalt gegen das Opfer vorging und eine grosse Hartnäckigkeit an den Tag legte. Der Umstand, dass er dies in voller Öffentlichkeit an einer Busstation an einer befahrenen Strasse tat, weist auf eine doch hohe kriminelle Energie hin, was sich ebenfalls erschwerend auswirkt. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate auf insgesamt 16 Monate Freiheitsstrafe als angemessen. b. Subjektive Tatschwere Willensrichtung, Beweggründe und Ziele