Verwerflichkeit des Handelns und kriminelle Energie Zur Verwerflichkeit des Handelns und der kriminellen Energie hielt die Vorinstanz fest (pag. 350): «Bei der Verwerflichkeit des Handelns und der kriminellen Energie ist zu erwähnen, dass zwar keine Hinweise darauf vorliegen, dass A.________ den Überfall auf D.________ geplant hätte. Es dürfte sich wohl vielmehr um eine Kurzschlussaktion gehandelt haben. Sein Verhalten zeigt aber auf, dass - als er den Entschluss gefasst hat - erst das Eingreifen der Securitasmitarbeitern einen weitergehenden Übergriff verhindern konnte. A.________ offenbarte also doch eine gewisse Beharrlichkeit.