Diese Ausführungen sind korrekt. Angesichts der Mindeststrafandrohung von 180 Tagessätzen und des grossen Strafrahmens ist das Verschulden des Beschuldigten dennoch im unteren Bereich anzusiedeln und damit als noch leicht zu bewerten. Die Kammer erachtet hierfür eine Strafe von 13 Monaten als angemessen.