__ nicht möglich war, noch weitere Beute zu machen. Schwerer wiegt vorliegend aber, dass er D.________ nicht nur Gegenstände abnahm, sondern wiederholt tätlich gegen diesen vorging. So schilderte D.________ unter anderem in der Hauptverhandlung Ende April 2015 eindrücklich, wie ihm die Schläge "eingefahren" sind. Es war auch deutlich zu spüren, dass der gesamte Vorfall bei ihm Spuren hinterlassen hat, wenn auch die objektiven Nachwirkungen (Schürfung an der linken Wange) wenig sichtbar waren und rasch auch wieder abheilten.»