18 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes Die Vorinstanz führte zur Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsgutes aus (pag. 350): «Zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes ist festzuhalten, dass dieser Punkt nicht zu vernachlässigen ist. Vorliegend ist der Deliktsbetrag mit ca. CHF 230.00 zwar verhältnismässig als sehr gering zu bezeichnen. Dieser Umstand dürfte aber - wie dargelegt - wohl einzig darin liegen, dass die beiden Securitasmitarbeiter so rasch vor Ort waren und es A.________ nicht möglich war, noch weitere Beute zu machen.